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Seit dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (Rs. C-55/18) müssen Arbeitgeber in der EU die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten — Beginn, Ende und Dauer — mit einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System erfassen. Rechtsgrundlage ist die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG i. V. m. Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta.
Arbeitszeiterfassung ist bereits Pflicht (BAG-Beschluss vom 13.09.2022). Die geplante Novelle des Arbeitszeitgesetzes macht die elektronische Erfassung verbindlich — erwartet im 1. Halbjahr 2026; Ausnahme für Betriebe unter 10 Beschäftigten, mit Übergangsfristen.
Aufzeichnungspflicht seit jeher (§ 26 AZG); elektronische Erfassung ist ausdrücklich zulässig und weniger fehleranfällig. Aufbewahrung mindestens 1 Jahr, Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat.
NFC-Time erfüllt diese Anforderungen ab Werk: objektiv (server-seitige Zeitstempel), verlässlich und manipulationssicher (Biometrie + NFC-Standort) sowie jederzeit zugänglich/auswertbar (Berichte, DATEV-Export).
Quellen:
EuGH, Rs. C-55/18 (14.05.2019) ·
EU-Richtlinie 2003/88/EG
Stand: 06/2026 · allgemeine Information, keine Rechtsberatung.